Kein Schadenersatz und Schmerzensgeld bei Corona-Infektion am Arbeitsplatz

Kürzlich hatte sich das Landesarbeitsgericht München mit Schadensersatzansprüchen einer Mitarbeiterin bei Verstößen des Arbeitgebers gegen die Corona-Arbeitsschutzbestimmungen und anschließender Quarantäneanordnung befasst und eine Haftung für Vermögenschäden angenommen (LAG München vom 14. Februar 2022, 4 Sa 457/21). Dagegen hat das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 30. März 2022, 3 Ca 1848/21) entschieden, dass keine Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche bestehen, wenn sich Mitarbeitende angeblich während der Arbeitszeit mit dem Corona-Virus angesteckt haben sollen.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München

Das Landesarbeitsgericht München hatte in der oben genannten Entscheidung einen Schadensersatzanspruch zugesprochen. Hierbei handelte es sich allerdings um einen Sonderfall, der sich in der Praxis so nur schwer wiederholen wird. Geklagt hatte eine Mitarbeiterin, die verpflichtet war, mit ihrem Geschäftsführer zu zwei Geschäftsterminen im Auto mitzufahren, obwohl er nach der Rückkehr aus dem Urlaub Erkältungssymptome aufwies. Nach positivem Test des Geschäftsführers wurde gegenüber der Mitarbeiterin vom Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet und sie konnte ihre kirchliche Hochzeit nicht feiern. Hierfür verlangte sie EUR 5.000,00 als Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Hier lag ein klarer Verstoß gegen die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften vor. Auch ließ sich hier ausnahmsweise die Kausalität zwischen Pflichtverstoß und dem Ausfall der Hochzeit klar belegen. Die Quarantäneanordnung ausdrücklich darauf gestützt, dass die Mitarbeiterin ohne Einhaltung des Mindestabstandes bei dem Geschäftsführer im Auto zu Kundenterminen gefahren ist. Außerdem ging es um einen Vermögensschaden, der nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt war. Daher wurde ausnahmsweise ein Schadenersatzanspruch für die erlittenen Vermögensschäden zugesprochen.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg

Im Fall des Arbeitsgerichts Siegburg klagte eine Krankenschwester auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, weil sie sich mit Corona infiziert hatte. Sie war in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung tätig. Sie arbeitete im März 2020 in der Essensausgabe und half Bewohner*innen beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Anfang April 2020 wurde sie positiv auf Corona getestet und erkrankte schwer. Auch zwölf Bewohner*innen des Pflegeheims infizierten sich mit Corona.

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass sich die Mitarbeiterin an ihrem Arbeitsplatz angesteckt hatte. Es blieb unklar, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben will. Das von der Mitarbeiterin vorgelegte ärztliche Attest, das bestätigte, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, war für die Richter nicht nachvollziehbar. Es ergab sich nicht, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage gekommen sein will. Mangels Kausalitätsnachweises wurde daher die Klage abgewiesen.

Folgen für die Praxis

Unternehmen werden durch die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung privilegiert und haften gegenüber ihren Mitarbeitenden für Gesundheitsschäden nur dann, wenn sie diese vorsätzlich herbeigeführt haben (§104 Abs. 1 SGB VII). Diese Haftungsfreistellung schließt auch Schmerzensgeldansprüche aus (BAG vom 28. November 2019, 8 AZR 35/19). Sie gilt aber nicht für sonstige Vermögensschäden. Da eine vorsätzliche Herbeiführung eines Arbeitsunfalls durch den Arbeitgeber praktisch kaum vorkommt, werden sich Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche für Gesundheitsschäden in der Praxis kaum durchsetzen lassen.

Die Haftungsfreistellung betrifft aber nicht sonstige Vermögensschäden. Solche könnten sich beispielsweise daraus ergeben, dass eine geplante Urlaubsreise oder Familienfeier wegen der Corona-Infektion abgesagt werden muss. Es muss dann allerdings nachgewiesen werden, dass der Vermögensschaden auf einem Pflichtverstoß des Arbeitgebers beruht. Die Kausalität wurde im Fall des Landesarbeitsgerichts München angenommen, weil sich klar nachweisen ließ, dass die Quarantäneanordnung auf dem arbeitsschutzwidrigem Verhalten des Geschäftsführers beruhte. Wird der Schadensersatz darauf gestützt, sich während der Arbeit angesteckt zu haben, muss nachgewiesen werden, dass ein Pflichtverstoß vorliegt (im Fall des Arbeitsgerichts Siegburg die fehlende Überlassung der Atemschutzmaske) und es hierdurch zu dem Gesundheitsschaden und den darauf basierenden Vermögensschaden gekommen ist. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens dürfte es praktisch unmöglich sein nachzuweisen, dass die Infektion während der Arbeit passiert ist und sie zudem darauf beruhte, dass die Arbeitsschutzvorschriften nicht eingehalten wurden und die Infektion keine andere Ursache hatte.

Fazit

Auch wenn die Unternehmen durch die Haftungsfreistellung bei Gesundheitsschäden erheblich privilegiert sind und sich die Kausalität zwischen einem Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften und einer Corona-Infektion kaum beweisen lassen wird, sollte natürlich trotzdem darauf geachtet werden, dass die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Denn jedenfalls Vermögensschäden sind nicht völlig ausgeschlossen und es droht ein Imageschaden, wenn bekannt wird, dass das Unternehmen es mit Arbeitsschutzvorschriften nicht so genau nimmt. Bei dem harten Kampf um Fachkräfte und geeignetes Personal, wird kein Arbeitgeber mit solchen Verstößen in der Presse stehen wollen.

 

 

 

Verfasst von: Lars Mohnke.

 

This website is operated by Hogan Lovells International LLP, whose registered office is at Atlantic House, Holborn Viaduct, London, EC1A 2FG. For further details of Hogan Lovells International LLP and the international legal practice that comprises Hogan Lovells International LLP, Hogan Lovells US LLP and their affiliated businesses ("Hogan Lovells"), please see our Legal Notices page. © 2024 Hogan Lovells.

Attorney advertising. Prior results do not guarantee a similar outcome.