Wann gilt die CoronaArbSchV?
Die CoronaArbSchV gilt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023. Aus den letzten Jahren wissen wir, dass es auch zu einer Verlängerung der Regelungen kommen kann. Die Regelungen werden wieder ohne weitere Voraussetzungen, insbesondere unabhängig von der Höhe der Inzidenzen oder der Hospitalisierungsquote, gelten.
Was ist inhaltlich geregelt?
Die Unternehmen müssen wieder auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen (§ 2 Abs. 1 S. 1 CoronaArbSchV). Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung sind im Rahmen eines 7-Punkte-Prüfkatalogs folgende Schutzmaßnahmen zu prüfen:
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern
- Sicherstellung der Handhygiene
- Einhaltung der Hust- und Niesetikette
- Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
- Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
- Angebot vom Homeoffice für geeignete Tätigkeiten, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen
- Angebot kostenloser Corona-Tests
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es nicht zwingend erforderlich ist, diese Maßnahmen einzuführen. Es handelt sich wie in zuletzt geltenden Fassung nicht um ein Pflichtenheft, sondern um einen Prüfkatalog.
Im Hinblick auf das Angebot von Homeoffice hat sich glücklicherweise nicht der ursprüngliche Vorschlag mit einer Angebotspflicht durchgesetzt.
Für den Fall, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann und technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (z.B. Abtrennungen) nicht ausreichen, ist wieder die Pflicht zur Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) vorgesehen (§ 2 Abs. 3 S 1 CoronaArbSchV). Die Mitarbeitenden sind dann auch verpflichtet, die Masken im Betrieb zu tragen (§ 2 Abs. 3 S. 2 CoronaArbSchV).
Wie in der zuletzt geltenden Fassung ist vorgesehen, dass die Unternehmen verpflichtet sind, den Mitarbeitenden zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen (§ 3 Abs. 1 S. 1 CoronaArbSchV). Zwischenzeitlich sind auch die neuen angepassten Impfstoffe zumindest schon bestellbar. Viele Unternehmen werden wieder auf freiwilliger Basis entsprechende Impfaktionen in den nächsten Wochen organisieren. Sie müssen Mitarbeitende über die Gesundheitsgefährdungen bei einer Infektion mit dem Coronavirus aufklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informieren (§ 3 Abs 2 CoronaArbSchV).
Kommt auch die Arbeitsschutzregel zurück?
Mit der CoronaArbSchV soll auch wieder eine sie ergänzende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (CoronaArbSchR) in Kraft treten, die weitere Details regeln soll (§1 Abs. 3 S. 1 CoronaArbSchV). Diese ist bisher allerdings noch nicht bekannt.
Fazit
Dem BMAS ist es diesmal gelungen, Regelungen für die Vorbereitung auf einen weiteren Herbst und Winter mit dem Coronavirus frühzeitig auf den Weg zu bringen. Die Maßnahmen für das Hygienekonzept sind allesamt bekannt, sodass auf die früheren Konzepte aufgesetzt werden kann. Die Unternehmen werden sich daher gut auf die nächste Welle vorbereiten einstellen können. Es ist zu beobachten, ob und welche konkretisierenden Regelungen die angekündigte CoronaArbSchR noch bringen wird. Es ist zu begrüßen, dass von der ursprünglich angekündigten Angebotspflicht für das Homeoffice abgesehen wurde. Diese wäre unter den aktuellen Gegebenheiten auch eine unangemessene Einschränkung der unternehmerischen Freiheiten gewesen. Auch ohne eine entsprechende Pflicht praktizieren die meisten Unternehmen ein hybrides Modell für Bürotätigkeiten und bieten in großem Umfang Homeoffice an.
Verfasst von Dr. Lars Mohnke.